GPA-Blitz-Info

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das sind die Themen dieser Blitz-Info:  

  • Urlaubsersatzleistungen
  • Sonderbetreuungszeit
  • Podcast: Teuerungswelle und KV-Verhandlungen
  • Equal Pay Day

 

Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt


Änderung im Urlaubsrecht:
 
Mit 1.11.2022 wurde das Urlaubsgesetz dahingehend geändert, dass im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts eine Ersatzleistung für vier Urlaubswochen, aber keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr gebührt.
 
Bisher gebührte im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts überhaupt keine Ersatzleistung für Anspruch auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.
 
Hintergrund: Die Änderung im Urlaubsgesetz geht auf eine Entscheidung des EuGHs zurück, in der die alte Regelung des § 10 Abs 2 UrlG („Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.“) für unionsrechtswidrig befunden wurde (EuGH, 25.11.2021 - C-233/20).
Es musste daher eine Gesetzesänderung erfolgen.
Da laut Unionsrecht aber nur 4 Wochen Urlaub pro Jahr zustehen, hat der österreichische Gesetzgeber das Urlaubsgesetz auch nur hinsichtlich eines 4-wöchigen Urlaubsanspruchs geändert; die 5. und 6.Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr wird im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts weiterhin nicht abgegolten.

 
 

 

Sonderbetreuungszeit


Änderung im AVRAG:

Die Sonderbetreuungszeit gilt nunmehr rückwirkend von 5.9.2022 bis 31.12.2022.

§ 18b AVRAG regelt einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts für die notwendige Betreuung von

                1.            Kindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese auf Grund einer Verordnung nach § 7b Epidemiegesetz (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden;
                2.            Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese wegen der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besuchen können;
                3.            Menschen mit Behinderungen für die eine Betreuungspflicht besteht und die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, wenn diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder aufgrund einer Verkehrsbeschränkung nach § 7b EpiG die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt. Das Gleiche gilt für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Menschen, für die eine Betreuungspflicht besteht und die auf Grund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können.

Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit ist mit insgesamt höchstens drei Wochen begrenzt.

Der/die ArbeitnehmerIn hat den/die ArbeitgeberIn unverzüglich zu informieren, die Betreuungsnotwendigkeit nachzuweisen sowie alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.
ArbeitgeberInnen haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die ArbeitnehmerInnen gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.
Auf freiwilliger Basis kann Sonderbetreuungszeit nicht mehr vereinbart werden.

ACHTUNG:
Dienstfreistellungen (zB § 8 Abs 3 AngG, § 16 UrlaubsG) wegen der oben genannten Zwecke, die im Zeitraum 5. September 2022 bis 27.Oktober erfolgten, gelten ab 27.Oktober 2022 als Sonderbetreuungszeiten.

 

 

 
 
 

 

Podcast: Teuerungswelle und KV-Verhandlungen

 

Wir freuen uns, dir die 4. Folge unseres GPA-Bildungspodcasts „Begegnungen“ präsentieren zu dürfen, die ab sofort auf allen bekannten Plattformen wie beispielsweise Spotify und auf unserer GPA-Bildungswebseite zur Verfügung steht.

Die aktuelle Folge beschäftigt sich mit der aktuellen Teuerungswelle und den KV-Verhandlungen. Im Fokus die Frage: Wie kann es jetzt gelingen, die Kaufkraft der Menschen zu stärken?

Die Gäste dieser Folge:

•    Markus Marterbauer, Leiter der Abteilung Wirtschaftswissenschaft und Statistik der AK Wien
•    Helene Schuberth, Leiterin der Volkswirtschaftlichen Abteilung im ÖGB
•    Karl Dürtscher, Bundesgeschäftsführer der Gewerkschaft GPA und Co-Chefverhandler beim Metaller-KV

Wir wünschen viel Spaß beim Hören.

>>> Hier geht es zur aktuellen Podcast-Folge <<<

 

 
 
 

 

Equal Pay Day


Heuer fiel der österreichweite Equal Pay Day auf den 30. Oktober 2022. Dann hatten Männer bereits jenes Einkommen erreicht, wofür Frauen bis Jahresende arbeiten müssen. Österreichs Frauen arbeiten heuer also im Schnitt 63 Tage „gratis“. 17,1 % müssten Frauen durchschnittlich mehr verdienen, um das Niveau der Männer-Einkommen in Österreich zu erreichen.

Du findest das unfair? 
Hol dir hier alle detaillierten Infos und Materialien, die wir für dich vorbereitet haben.

>>> Zu den Infos <<<

 

 

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