ArbeitnehmerInnenveranlagung: Was sich 2017 alles ändert

ArbeitnehmerInnenveranlagung: Was sich 2017 alles ändert

Mit 2017 ändert sich einiges bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung ("Steuerausgleich") - in manchen Fällen braucht zum Beispiel gar kein Antrag mehr gestellt werden. Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt, die Negativsteuer erhöht. Finden Sie hier alle Änderungen im Detail. 

Eine Information der Arbeiterkammer:

ArbeitnehmerInnenveranlagung ohne Antrag

Ab 2017 wird es einfacher, zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzubekommen. Denn für den so genannten Lohnsteuerausgleich ist künftig kein Antrag mehr notwendig. Wer wenig verdient oder schon in Pension ist, spart sich so auch den Antrag auf Auszahlung der Negativsteuer. Diese wird in der zweiten Jahreshälfte automatisch ausgezahlt. Eingeführt wurde die antragslose Veranlagung mit der letzten Steuerreform, damit vor allem Menschen mit geringem Einkommen oder Mindestpension ihre Steuergutschrift jedenfalls bekommen – und nicht aus Unkenntnis darum umfallen, weil sie bisher keine Arbeitnehmerveranlagung gemacht haben.  

Achtung! Wenn Sie mehr als die Pauschalbeträge in Anspruch nehmen und zusätzliche Ausgaben absetzen möchten, müssen Sie weiterhin einen Antrag stellen. Zudem startet die Finanz die antragslose Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für das Jahr 2016 nur dann automatisch, wenn in den vergangenen Jahren kein Antrag abgegeben wurde, bis Ende Juni 2017 mit kein Antrag auf Lohnsteuerausgleich vorliegt und wenn mit einer Steuergutschrift zu rechnen ist.

Wer also bisher immer einen Antrag gestellt hat, wer Sonderausgaben hat oder wer nicht warten mag, der sollte auch heuer wieder gleich den Antrag stellen.

Wie funktioniert die antragslose Veranlagung genau?

Sie startet erst ab Juli 2017. Allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es dürfen keine „Pflichtveranlagungsgründe“ vorliegen, etwa dass zweitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder ausländische Pensionen bezogen wurden. Es darf auch keine Pflichtveranlagung vorliegen. 
  • Bis zum 30. Juni wurde noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.
  • Auf Grund der Aktenlage ist anzunehmen, dass ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden.
  • Bei der antragslosen Veranlagung muss eine Steuergutschrift herauskommen. Das Finanzamt geht auf Grund der Aktenlage davon aus, das diese Gutschrift auch durch weitere Abschreibungen nicht höher wird. Dies wird besonders bei Einkünften unter der Steuergrenze der Fall sein, wo es nur um die Rückerstattung der Sozialversicherungs-Negativsteuer geht oder wo bereits Sonderausgaben an das Finanzamt übermittelt wurde. Auch bei schwankenden Bezügen (z.B. bei Karenzierungen, Pensionsantritt) kann – ohne weitere Abschreibungen – eine Gutschrift herauskommen.
  • Dem Finanzamt ist die Bankverbindung bekannt. Wenn nicht, wird die Gutschrift nicht auf das Konto des Steuerpflichtigen überwiesen. In diesem Fall muss ein dem Finanzamt die Kontonummer bekannt geben oder ein Rückzahlungsantrag gestellt werden. 
  • Dem Finanzamt liegen die Daten über lohnsteuerpflichtige Einkünfte (also der Jahreslohnzettel) und gegebenenfalls Daten über Sonderausgaben vor.

BEISPIEL

Max verdient als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer 800 Euro pro Monat brutto und war das ganze Jahr beschäftigt. Er hat bislang nie das Pendlerpauschale geltend gemacht. Dem Finanzamt ist auch nicht bekannt, dass er Kinder hat, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Also gibt es für das Finanzamt keinen Grund anzunehmen, dass sich die Steuergutschrift noch erhöhen könnte. Daher wird die automatische Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt. Sieht das Finanzamt in den Akten, dass sich die Gutschrift noch erhöhen könnte (etwa durch Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinderfreibetrag, Pendlerpauschale), wird noch abgewartet.

Was passiert, wenn man trotzdem keinen Antrag stellt?

Dann passiert einmal vorerst gar nichts. Erst wenn per Jahresende 2018 noch immer kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vorliegt, wird das Finanzamt auch in Fällen tätig, in denen der Verdacht auf höhere Gutschriften besteht. Antragslos wird die Gutschrift dann laut Aktenlage ermittelt und ausbezahlt. 

BEISPIEL

Hanna verdiente als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin im Jahr 2016 jeweils 800 Euro brutto pro Monat. In den früheren Arbeitnehmerveranlagungen (2014 und 2015) hat sie nachträglich den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht. Somit hat sich ihre Negativsteuer erhöht.

 

Das Finanzamt wird vermuten, dass sie auch 2016 den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend macht. Daher wartet es ab. Erst ab dem Jahr 2019 wird die antragslose Veranlagung durchgeführt. Bei dieser automatischen Arbeitnehmerveranlagung wird der Alleinerzieherabsetzbetrag aber nicht automatisch berücksichtigt. 

 

Hanna muss sich aber nicht ärgern, wenn sie den Bescheid für ihre Gutschrift bekommt und dabei der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt ist. Sie kann auch 2019 noch ihre Arbeitnehmerveranlagung für 2016 durchführen und fällt so um kein Geld um. Denn die Fünf-Jahres-Frist für Arbeitnehmerveranlagungen gilt weiterhin.

Sonstige Änderungen bei der Arbeitnehmerveranlagung 2016 

  • Topfsonderausgaben (Personenversicherungen, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung) sind seit 1.1.2016 nicht mehr absetzbar. Allerdings: Verträge, die bis zum 31.12.2015 abgeschlossen wurden bzw. ein Baubeginn vor diesem Datum, können noch bis einschließlich 2020 abgesetzt werden. 
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufes von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können auf Antrag auf zehn Jahre verteilt werden.
  • Der Topfsonderausgaben-Erhöhungsbetrag für mindestens drei Kinder (bis jetzt 1.460 Euro) entfällt.
  • Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt: Er beträgt daher ab der Arbeitnehmerveranlagung 2016 nun 440 Euro pro Kind. Wird der Kinderfreibetrag gesplittet, beträgt er 300 Euro pro Elternteil (statt wie davor 132 Euro).
  • Erhöhung der Negativsteuer: Sie beträgt 50 Prozent der Sozialversicherungs-Beiträge, maximal 400 Euro jährlich. Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale, erhöht sie sich auf maximal 500 Euro jährlich. Neu ist außerdem: Auch PensionistInnen erhalten die Negativsteuer in der Höhe von 50 Prozent, maximal aber 110 Euro.
  • Steuertarif 1: Seit 2016 gibt es nur mehr den Verkehrsabsetzbetrag. Dieser wurde auf 400 Euro erhöht. Der davor bestehende Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag wurde in den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag integriert.
  • Steuertarif 2: Der Eingang-Steuersatz wurde von 36,5% auf 25% gesenkt. Wer arbeitet, zahlt ab circa 1.256 Euro brutto pro Monat Steuern; wer in Pension ist, ab circa 1.120 Euro brutto/Monat. Bis circa 1.800 Euro brutto beträgt bei Arbeitenden der Grenzsteuersatz 25%.
  • Ab circa 1.800 Euro brutto pro Monat bis circa 3.100  Euro pro Monat beträgt der Grenzsteuersatz bei Arbeitenden 35%.
  • Ab circa 3.100 Euro brutto pro Monat bis circa 5.900 Euro brutto pro Monat beträgt der Grenzsteuersatz bei Arbeitenden 42%.
  • Ab circa 5.900 Euro brutto pro Monat bis circa 8.300 Euro brutto pro Monat beträgt der Grenzsteuersatz bei Arbeitenden 48%. Danach liegt er bei 50% und ab einem monatlichen Bruttobezug von rund 85.000 € befristet bei 55%.
  • Kranken- und Rehabilitationsgeld werden ab 2016 nur mehr mit 25% (statt wie davor mit 36,5%) vorläufig besteuert. Der tägliche Freibetrag von 30 Euro bleibt aber unverändert.

Ab 2018: Sonderausgaben automatisch berücksichtigt 

Noch „automatischer“ wird die Arbeitnehmerveranlagung 2017 ab dem Jahr 2018. Dann berücksichtigt das Finanzamt bei der antragslosen Veranlagung auch

  • Kirchenbeiträge
  • Spenden 
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung bzw. den Nachkauf von Versicherungszeiten.

Allerdings müssen die Daten von den Organisationen dem Finanzamt übermittelt werden. Daher brauchen diese Organisation Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum. Somit können anonyme Spenden nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.

Ob die Organisation die richtigen Beträge gemeldet hat, können Steuerpflichtige nur über Finanz Online feststellen. Das macht Fehlerkorrekturen mühsam. Stimmt etwa der Betrag der geleisteten Spende nicht, braucht es zuerst die Korrektur durch die Organisation. Erst danach kann er in der Arbeitnehmerveranlagung richtig berücksichtigt werden. Wird der Kirchenbeitrag falsch zugeordnet, weil er z.B. nur von einem Ehepartner steuerlich geltend gemacht werden will, müssen die Steuerpflichtigen selber eine entsprechende Korrektur verlangen. 

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