Mietvertragsgebühr wurde abgeschafft

Eine langjährige Forderung der AK wurde nun umgesetzt: Mietvertragsgebühren für Wohnräume dür-fen nicht mehr eingehoben werden. Dies betrifft die „Vertragsgebühr“, nicht eine allfällige Maklerprovi-sion. Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen werden.

Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig. Bei gewerblich genutzten Immobilien wird die, an das Finanzamt abzuführende, Mietvertragsgebühr bei-behalten.

Bisher galt folgende Regelung

Bisher musste bei unbefristeten Wohnungsmietverträgen 1 Prozent des 36-fachen monatlichen Brut-tomietzinses bezahlt werden, bei befristeten Wohnungsmietverträgen 1 Prozent des Mietzinses der Vertragsdauer, wenn die Mietverträge weniger als 3 Jahre befristet waren. Bei befristeten Woh-nungsmietverträgen von 3 Jahren oder mehr musste 1 Prozent des 36-fachen Bruttomietzinses be-zahlt werden.

Mietvertragserrichtungskosten

Vermieter oder Hausverwaltung verrechnen manchmal bei Abschluss eines Mietvertrages ein Bear-beitungshonorar. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der OGH stellte klar, dass Forderungen des Vermieters oder der Hausverwaltung nach Mietvertragserrichtungskosten verboten und ungültig sind für Mietwohnungen, die zur Gänze unters Mietrechtsgesetz fallen. Werden Honorare bezahlt, kann der Mieter sie wie die verbotenen Ablösen zurückfordern.


Info AK-Wien

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