Info-Pool der AK-Wien 01/18

Im aktuellen Info-Pool der AK-Wien:

  • Was ist neu ab 2018?
  • Kostenfalle Ping-Anrufe
  • Arbeitsmarktpolitik am Abstellgleis?
     

Was ist neu ab 2018?

Das neue Jahr bringt für KonsumentenInnen viele Verbesserungen.

Reisen

Pauschalreisegesetz: Click-through und verbundene Reisen erfasst

  • Das neue Pauschalreisegesetz (PRG) tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und bringt einige Verbesserun-gen für Reisende. So wird der Begriff der Pauschalreise um sogenannte „Click-through-Buchungen“ und verbundene Reisen erweitert.
  • Kommt es bei einer Pauschalreise zu einer Preiserhöhung um mehr als 8 Prozent, können KonsumentenInnen diese Änderung annehmen oder kostenlos vom Vertrag zurücktreten (bisher lag die Grenze bei 10 Prozent).
  • Reiseveranstalter und auch Reisevermittler müssen dem Reisenden/der Reisenden vor Abschluss der Buchung schriftliche Informationen zukommen lassen (etwa zu Gesamtpreis, Pass- und Visumerfordernisse, Rücktrittsrechte).
  • Wer eine Reise vermittelt, muss nun auch bei verbundenen Reiseleistungen eine Insolvenzab-sicherung gewähren und mittels Informationsblatt darüber informieren

 

Datenschutz

Datenschutz-Grundverordnung droht mit harten Strafen

Die neue Datenschutz-Grundverordnung tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft und stärkt deutlich die Konsum-entenrechte beim Datenschutz. Es werden die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Da-ten, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen EU-weit vereinheitlicht. Die Verordnung sieht bei Verstößen hohe Geldstrafen vor.

E-privacy Verordnung heiß umkämpft

Mit Mai 2018 soll in der EU auch die neue E-privacy-Verordnung in Kraft treten, die die Datenschutz-Grundverordnung ergänzt und auf sie verweist. Die Kernaussage der noch heiß umkämpften Verord-nung: die BenutzerInnen bestimmen, an wen welche ihrer Daten freigegeben werden dürfen.

Eine automatische Weitergabe von Daten an dritte Firmen wird dann nicht mehr möglich sein, Nutzer-Innen müssen dafür in Zukunft immer ihre ausdrückliche Zustimmung geben. Web-Browser sind dann von Vornherein so einzustellen, dass sie keine Cookies und kein Tracking zulassen.

Mehrwertnummern

KEM-Verordnung zu Mehrwertnummern bei Kundenhotlines

Die Hotlines vieler Unternehmen waren bisher für Kunden, die Fragen hatten, oft nur über teure Mehrwertnummern zu erreichen. Seit 25. Oktober 2017 gilt eine Novelle der Kommunikationsparame-ter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), die ein Urteil des EuGHs umsetzt. Diese Verordnung bringt Vorteile für Konsumentinnen und Konsumenten: Anrufe zu Kundenhotlines mit 05er- und 0720er-Rufnummern dürfen ab sofort nicht teurer als „normale“ Anrufe ins Fest- oder Mobilnetz sein.

Lebensmittel

EU-Acrylamid-Verordnung

Bereits seit 11. Dezember 2017 ist die neue Verordnung in Kraft, die Gastronomie hat noch bis 11. April 2018 Zeit, um sich auf die neuen Vorgaben für die Verarbeitung von Kartoffeln oder Mehl einzustellen. Das Ziel ist, die Aufnahme an Acrylamid aus verschiedenen Speisen möglichst zu redu-zieren. Denn für alle krebserzeugenden Stoffe, auch Acrylamid, gibt es keine tolerierbare tägliche

Novel Food Verordnung

Die Novel Food-Verordnung wird mit 1. Jänner 2018 erneuert. In der Regel können Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung auf den europäischen Markt gebracht werden. Eine Ausnahme stellen neuar-tige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dar (etwa Chia-Samen oder UVC-behandelte Milch), da es keine ausreichende Erfahrungsbasis im Hinblick auf ihre Sicherheit und Verträglichkeit in Europa gibt. Diese sind daher einer einheitlichen Sicherheitsbewertung unterworfen, bevor sie in der EU in den Verkehr gebracht werden können.

Smart-Meter & Co

Smart-Meter und Co: Einführungsverordnung

Die überarbeitete Version der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) tritt voraus-sichtlich 2018 in Kraft. Mit ihr wird die Ablehnung der Datenübertragung von Smart Metern (opt-out) einfacher.

Mietverträge

Gebühr für Mietvertrag fällt: Erfolg für AK

Eine jahrelange Forderung der Arbeiterkammer wird endlich umgesetzt: Für alle neuen Mietverträge über Wohnungen fällt in Zukunft keine Gebühr mehr an. Auch für die Verlängerung von befristeten Verträgen muss keine Gebühr mehr bezahlt werden.

Geldanlage

MiFID II bringt verstärkten Anlegerschutz

Mit dem Inkrafttreten von MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) ab 3. Jänner 2018 wird ein weiterer Schritt in Richtung Anlegerschutz und Stabilisierung der Märkte sowie Transparenz ge-macht.

AnlageberaterInnen haben dann die Verpflichtung, ausschließlich im Interesse ihrer KundenInnen zu beraten. Sie haben unaufgefordert offenzulegen, ob sie unabhängig oder von einem Anbieter abhän-gig beraten und die für die KundInnen daraus resultierenden Vorteile. Provisionen sind nur mehr vorgesehen, wenn zusätzliche oder höherrangige Dienstleistungen für den Kunden/die Kundin erbracht werden.

Es soll eine Beratung im bestmöglichen Interesse der KundenInnen durch eine laufende und umfas-sende Produktüberwachung (Marktbeobachtung) gewährleistet werden. Für die AnlegerInnen bedeu-tet das, dass jedes Anlageberatungsgespräch detailliert dokumentiert und alle Kosten unaufgefordert offengelegt werden müssen. Telefongespräche und elektronische Mitteilungen zu Veranlagungen oder Kundenaufträgen werden aufgezeichnet und 5 Jahre aufbewahrt. Das führt im Reklamationsfall zu einer klaren Beweislage.

Nicht zuletzt werden die Befugnisse der Finanzmarktaufsicht ausgedehnt. Sie kann bei Bedarf bei Warenderivaten Positionslimits festlegen und deren Einhaltung kontrollieren.

Zahlungsdienstegesetz verbessert Beweissituation

Das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) tritt voraussichtlich am 13. Jänner 2018 in Kraft und bringt einige Verbesserungen. So sinkt der Haftungsbetrag von ZahlerInnen von 150 auf 50 Euro, wenn es durch leicht fahrlässiges Verhalten zu Schäden kommt.

Im Missbrauchsfall trifft die ZahlerInnen keine Haftung, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die miss-bräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für die Zahler/-innen vor einer Zahlung nicht be-merkbar war. Dadurch wird sich auch die oftmals schwierige Beweissituation für die KonsumentInnen verbessern.

Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen wurde nun eine konkrete Frist für die Erstattung des zu Unrecht eingezogenen Betrages eingeführt. Zahlungsdienstleister müssen unverzüglich, aber spätes-tens bis zum Ende des folgenden Geschäftstages den zu Unrecht abgebuchten Betrag rückerstatten.

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Kostenfalle Ping-Anrufe

Das Telefon läutet, jedoch nur ganz kurz und die Rufnummer hat eine ausländische Ländervorwahl? Dann sollten die Alarmglocken schrillen, denn es könnte sich um einen sogenannten Pinganruf han-deln.

Abzocke über Anrufe aus dem Ausland

Ping- oder Lockanrufe sind Anrufe, die meist aus fernen Destinationen kommen und nach nur einma-ligem Läuten abgebrochen werden. Zumeist handelt es sich um Anrufe aus afrikanischen oder osteu-ropäischen Ländern. Ruft man diese Nummern zurück, gerät man an eine kostenpflichtige Hotline und tappt so in eine Kostenfalle. Der getätigte Rückruf kann mehrere Euro pro Minute kosten.

TIPP

Auf derartige Anrufe sollten Sie nicht reagieren. Also bei unbekannten Nummern aus dem Ausland erst gar nicht abheben. Keinesfalls sollten Sie zurückrufen, da dies sehr teuer werden kann. Teilweise bieten Smartphones auch die Möglichkeit, eingehende Anrufe mit bestimmten Rufnummern gänzlich zu unterdrücken. Auch so können Sie sich vor unerbetenen Anrufen schützen.

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 Arbeitsmarktpolitik am Abstellgleis?

„Die ersten Maßnahmen der neuen Bundesregierung für den Arbeitsmarkt lassen nichts Gutes erwar-ten“, kommentiert Günther Goach, Vizepräsident der Bundesarbeitskammer, die Ergebnisse der Re-gierungsklausur. Nach Einstellung der Aktion 20.000, wird nun die kolportierte Entlastung durch die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung für die Betroffenen geringer ausfallen – der Fi-nanzminister kassiert nämlich gleich mit. Zudem bleibt die Gegenfinanzierung für den Einnahmen-Verlust offen. „Am Ende werden wohl die arbeitslosen Menschen über Kürzungen bei Aus- und Wei-terbildungsmaßnahmen die Rechnung begleichen müssen“, kritisiert Goach. Auch beim „Arbeitslo-sengeld Neu“ kommen von der Bundesregierung missverständliche Aussagen. „Hier muss rasch Klar-heit geschaffen werden“, verlangt Goach.
 

Kosten der Reduktion der Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Ab 1. Juli 2018 will die Regierung die Grenzen für die Reduktion der Arbeitslosenversicherungsbeiträ-ge erhöhen. Bis 1.648 Euro brutto monatlich ist künftig kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr zu bezahlen (aktuell bis 1.381 Euro). Danach soll gelten: von 1.648 bis 1.798 Euro ein Prozent (jetzt zwi-schen 1.381 bis 1.506 Euro), von 1.798 bis 1.948 zwei Prozent (jetzt zwischen 1.506 und 1.696 Euro) und schließlich ab 1.948 Euro drei Prozent (jetzt ab 1.696 Euro). Laut Berechnungen der Arbeiter-kammer beläuft sich der Einnahmenausfall für die Arbeitslosenversicherung durch diese Maßnahme auf 195 Millionen Euro. Die Senkung der Beiträge bedeutet aber auch eine Erhöhung der Lohnsteuer-bemessungsgrundlage. Heißt: Das Lohnsteueraufkommen erhöht sich – und zwar im Ausmaß von rund 45 Millionen Euro. Die fiskalischen Kosten belaufen sich also auf zirka 150 Millionen Euro.
 

AMS verliert Geldmittel, Beschäftigte profitieren wenig

„Zu bedenken ist aber dennoch, dass dem AMS insgesamt 195 Millionen Euro entzogen werden. Für diesen Verlust gibt es keine Gegenfinanzierung“, kritisiert Goach. Weiters weist der Vizepräsident der Bundesarbeitskammer darauf hin, dass die kolportierte Entlastung für die Beschäftigten in der Realität an Attraktivität verliert, weil ein „Teil wieder durch die Lohnsteuermehrbelastung aufgefressen wird“.

Ein Beispiel:

Wer 1.450 Euro brutto im Monat verdient bezahlt derzeit einen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1 Prozent, nach der neuen Regelung entfällt der Beitrag. Von der Ersparnis müssen jedoch 25 Prozent Lohnsteuer bezahlt werden (Grenzsteuersatz 25 Prozent). Die effektive monatliche Er-sparnis beträgt daher 0,75 Prozent des Bruttobezuges, sprich bei 1.450 Euro zirka 10,88 Euro im Mo-nat, knapp 158 Euro im Jahr – und damit weit weniger als die von der Regierung kolportierte Entlas-tung von 311 Euro!
 

Widersprüchliche Aussagen zu Arbeitslosengeld Neu

Völlig unklar sind laut Goach weiters die Absichten der Bundesregierung geblieben, was das „Arbeits-losengeld Neu“ betrifft: „Weder ist klarer geworden, wie lange das neue Arbeitslosengeld ausbezahlt werden soll, in welcher Höhe und mit welchen Anspruchsvoraussetzungen.“ Dazu kommen noch die im Regierungsübereinkommen angekündigten Verschärfungen bei den Zumutbarkeitsbestimmungen und den Sanktionen für Arbeitslose. Ob Langzeitarbeitslose in Zukunft in die Mindestsicherung abge-schoben werden sollen, ist ebenfalls noch nicht klar – die Aussagen der zuständigen Arbeitsministerin und des Bundeskanzlers dazu sind weiter widersprüchlich. Dazu Goach: „Uns ist es besonders wich-tig, dass ein Arbeitslosengeld Neu positive Antworten für die Beschäftigten auf die Veränderungen auf einem Arbeitsmarkt im digitalen Wandel bringt, etwa ein Recht auf Qualifizierung mit einem Qualifizie-rungsgeld.

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