Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Seit 2017 ist es einfacher, zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzubekommen. Denn für den so genannten Lohnsteuerausgleich ist in manchen Fällen kein Antrag mehr notwendig. Für die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es dürfen keine „Pflichtveranlagungsgründe“ vorliegen, weil Sie z.B. zeitweise zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Krankengeld gleichzeitig bezogen haben. 
  • Sie haben bis zum 30. Juni des Folgejahres noch keinen Antrag für die ANV beim Finanzamt eingereicht.
  • Auf Grund der Aktenlage ist anzunehmen, dass Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben.
  • Die Veranlagung ergibt eine Gutschrift.
  • Das Finanzamt kann aufgrund der Aktenlage auch annehmen, dass sich die Gutschrift durch die Geltendmachung weiterer Abschreibungen nicht erhöht.

Was wird automatisch beim Steuerausgleich berücksichtigt?

Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für den Nachkauf für Versicherungszeiten bzw. für die freiwillige Weiterversicherung werden vom Finanzamt bereits bei der automatischen ANV berücksichtigt.

Was müssen Sie selbst geltend machen?

 

  • Werbungskosten (z. B. Fortbildungskosten oder Betriebsratsumlage)
  • Ausgaben für Steuerberater oder für die Wohnraumschaffung bzw. -sanierung und Beiträge zu Personenversicherungen
  • Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Kinderbetreuungs- oder Krankheitskosten)
  • den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
  • den Unterhaltsabsetzbetrag
  • den Kinderfreibetrag

Werden die Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie in der zweiten Jahreshälfte vom Finanzamt ein Informationsschreiben mit der zu erwartenden Gutschrift. Sie können damit auch kontrollieren, ob das Finanzamt die richtigen Kontodaten von Ihnen für die Überweisung der Gutschrift hat. Sie können auch auf die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung verzichten. Das ist aber nur dann sinnvoll, wenn Sie noch Abschreibungen geltend machen wollen.  

Auch späterer Antrag noch möglich

Auch wenn Sie automatisch veranlagt werden, können Sie wie gewohnt innerhalb von 5 Jahren selbst einen Antrag abgeben. Das bedeutet, dass Sie bis Ende 2022 selbst mit einem Antrag weitere Abschreibungen geltend machen können – und zwar auch dann, wenn Sie z.B. für 2017 eine Gutschrift durch die automatische Veranlagung bekommen haben.

Achtung!

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine automatische Abschreibung erfüllen, aber in der Vergangenheit Abschreibungen gemacht habe, z. B. den Alleinerzieherabsetzbetrag, dann wartet das Finanzamt mit der automatischen Veranlagung. Spätestens nach 2 Jahren erfolgt aber jedenfalls die automatische Arbeitnehmerveranlagung.

Beispiel 1: Max verdient als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer 800 Euro pro Monat brutto und war das ganze Jahr beschäftigt. Er hat bislang nie das Pendlerpauschale geltend gemacht. Also gibt es für das Finanzamt keinen Grund anzunehmen, dass sich die Steuergutschrift noch erhöhen könnte.

Daher wird die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung vom Finanzamt durchgeführt. Er bekommt die Negativsteuer ausbezahlt – ohne Berücksichtigung des Pendlerpauschales. Max kann aber das Pendlerpauschale noch im Nachhinein berücksichtigen lassen, indem er selbst einen Antrag dafür abgibt.

Beispiel 2: Anna ist Alleinerzieherin und verdiente als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin im Jahr 2017 jeweils 800 Euro brutto pro Monat. Bei den früheren ArbeitnehmerInnenveranlagungen (2015 und 2016) hat sie den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht. Den bekommt sie zusätzlich zur Negativsteuer ausbezahlt. 

Das Finanzamt wird vermuten, dass sie auch 2017 den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend macht. Daher wartet es ab. Erst ab dem Jahr 2020 wird die antragslose Veranlagung durchgeführt. Bei dieser automatischen ANV wird der Alleinerzieherabsetzbetrag aber nicht automatisch berücksichtigt. Dafür muss Hanna selbst einen Antrag abgeben. Dafür hat sie bis 2022 Zeit. 

 https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/arbeitnehmerInnenveranlagung/Antragslose_ArbeitnehmerInnenveranlagung.html

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